173.200
JG
CH-SH
Art. 82 Justizgesetz (JG) - Pauschale für das Schlichtungsverfahren
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
Art. 82 JG · Pauschale für das Schlichtungsverfahren
1. Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist.