Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 82 Justizgesetz (JG) - Pauschale für das Schlichtungsverfahren

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Kosten und Entschädigung - Zivilverfahren
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Art. 82 JG · Pauschale für das Schlichtungsverfahren

1. Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00, wenn das Verfahren nicht kostenlos ist.

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