173.200
JG
CH-SH
Art. 80 Justizgesetz (JG) - Polizeiliche Ermittlung
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Jugendstrafrecht
Art. 80 JG · Polizeiliche Ermittlung
1. Die polizeiliche Ermittlung beschränkt sich auf jene Massnahmen, die nötig sind, um die Spuren und Merkmale begangener strafbarer Handlungen unverändert zu erhalten und die ohne offensichtliche Nachteile für das Verfahren nicht verschoben werden können. Weitere Ermittlungen werden nur im Auftrag der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts vorgenommen.
2. Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehörige der Polizei einzusetzen, die für diesen Dienst geeignet sind.