Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 79 Justizgesetz (JG) - Anwendbares Recht

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Jugendstrafrecht
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Art. 79 JG · Anwendbares Recht

1. Unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Abschnitts über das allgemeine Strafrecht.

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