173.200
JG
CH-SH
Art. 78 Justizgesetz (JG) - Belohnung
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 78 JG · Belohnung
1. Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die erfolgreiche Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2. Soll die Belohnung höher ausfallen als Fr. 10'000.00, so bedarf ihre Aussetzung
a) durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung des Regierungsrats
b) durch ein Gericht der Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts
3. Über die Auszahlung entscheidet die Verfahrensleitung.