Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 77 Justizgesetz (JG) - Strafbefehlskompetenz

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
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Art. 77 JG · Strafbefehlskompetenz

1. Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

2. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft können, gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte sowie unter der Verantwortung der Verfahrensleitung, Strafbefehle für Übertretungen erlassen.

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