173.200
JG
CH-SH
Art. 77 Justizgesetz (JG) - Strafbefehlskompetenz
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 77 JG · Strafbefehlskompetenz
1. Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.
2. Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft können, gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte sowie unter der Verantwortung der Verfahrensleitung, Strafbefehle für Übertretungen erlassen.