173.200
JG
CH-SH
Art. 76 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeit bei polizeilich angeordneten Zwangsmassnahmen
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 76 JG · Zuständigkeit bei polizeilich angeordneten Zwangsmassnahmen
1. Kann nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Zwangsmassnahme durch die Polizei vorgenommen werden, so sind zur Anordnung die Offiziere der Schaffhauser Polizei zuständig.
2. Das Polizeikommando kann weitere Mitarbeitende als zuständig erklären.