Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 75 Justizgesetz (JG) - Delegation der Beweiserhebung im Vorverfahren

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
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Art. 75 JG · Delegation der Beweiserhebung im Vorverfahren

1. Die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können an die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft delegieren

a) die Beweiserhebung in einfachen Fällen

b) einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen

2. Die Verantwortung bleibt bei der Verfahrensleitung.

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