173.200
JG
CH-SH
Art. 75 Justizgesetz (JG) - Delegation der Beweiserhebung im Vorverfahren
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 75 JG · Delegation der Beweiserhebung im Vorverfahren
1. Die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können an die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft delegieren
a) die Beweiserhebung in einfachen Fällen
b) einzelne Untersuchungshandlungen in allen Fällen
2. Die Verantwortung bleibt bei der Verfahrensleitung.