173.200
JG
CH-SH
Art. 74 Justizgesetz (JG) - Auskunftspflicht zwischen Strafbehörden und übrigen Behörden
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 74 JG · Auskunftspflicht zwischen Strafbehörden und übrigen Behörden
1. Unter Vorbehalt abweichender Gesetzesbestimmungen haben die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Verwaltungen öffentlicher Anstalten und Betriebe den Strafbehörden die für das Strafverfahren benötigten Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen über das Auskunftsverweigerungsrecht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gelten dabei sinngemäss.
2. Die Strafbehörden haben die zuständigen Verwaltungsbehörden zu benachrichtigen und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.