173.200
JG
CH-SH
Art. 73 Justizgesetz (JG) - Ausnahmen vom Verfolgungszwang
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 73 JG · Ausnahmen vom Verfolgungszwang
1. Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Mitglieder des Regierungsrats und des Obergerichts wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen bedarf der Ermächtigung durch den Kantonsrat. Ausgenommen sind Widerhandlungen im Strassenverkehr.
2. Die Strafanzeigen und Rapporte sind beim Büro des Kantonsrats einzureichen. Dieses nimmt die notwendigen Erhebungen selbst vor oder lässt sie durch eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt vornehmen und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen richtet sich nach dem Gesetz über den Kantonsrat.