173.200
JG
CH-SH
Art. 72 Justizgesetz (JG) - Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 72 JG · Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1. Zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinn von Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs befugt sind neben den Antragsberechtigten gemäss Bundesrecht auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Person zuständigen Vormundschafts- oder Sozialhilfebehörden.