Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 71 Justizgesetz (JG) - Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
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Art. 71 JG · Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle

1. Die Bezirksärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle der Schaffhauser Polizei zu melden.

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