173.200
JG
CH-SH
Art. 70 Justizgesetz (JG) - Pflicht zur Strafanzeige
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege - Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege - Allgemeines Strafrecht
Art. 70 JG · Pflicht zur Strafanzeige
1. Behörden und ihre Mitarbeitenden im Sinn von Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung eine schwerwiegende Straftat bekannt wird.
2. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt sind Amtspersonen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten voraussetzen.