Art. 7 Justizgesetz (JG) - Aufsichtsbeschwerde und -anzeige
Art. 7 JG · Aufsichtsbeschwerde und -anzeige
1. Wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Mitglieder und Mitarbeitende kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich Beschwerde erhoben werden. Richtet sich die Beschwerde gegen eine bestimmte Amtshandlung, ist sie innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme einzureichen. Im Übrigen kann Beschwerde geführt werden, solange die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer damit ein rechtliches Interesse wahrt.
2. Jedermann kann der Aufsichtsbehörde jederzeit Tatsachen anzeigen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde erfordern. Die Anzeigerin oder der Anzeiger hat keine Parteirechte. Die Art der Erledigung ist ihr oder ihm mitzuteilen.
3. Die Aufsichtsbehörde trifft die nötigen Abklärungen und sorgt für die Behebung des Beschwerdegrunds. Personalrechtliche Massnahmen zur Sicherung des Aufgabenvollzugs und die Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehalten.
4. Bei mutwilliger oder leichtsinniger Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde oder einer Aufsichtsanzeige können der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer oder der Anzeigerin bzw. dem Anzeiger Kosten auferlegt werden.