Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 69 Justizgesetz (JG) - Urteilsberatung

Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege
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Art. 69 JG · Urteilsberatung

1. Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

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