173.200
JG
CH-SH
Art. 68 Justizgesetz (JG) - Parteivertretung
Besondere Bestimmungen für die Zivilrechtspflege
Art. 68 JG · Parteivertretung
1. In miet- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind Berufs- und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Personen in ähnlicher Stellung zur berufsmässigen Prozessvertretung von Unselbständigerwerbenden bzw. von Mieterinnen oder Mietern befugt.
2. In mietrechtlichen Angelegenheiten sind Liegenschaftsverwalterinnen oder -verwalter zur berufsmässigen Prozessvertretung von Vermieterinnen oder Vermietern befugt.
3. Das Gericht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.