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173.200 JG CH-SH

Art. 64 Justizgesetz (JG) - Polizei

Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 64 JG · Polizei

1. Die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden können in allen Verfahren jederzeit die Hilfe der Polizei beanspruchen.

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