173.200
JG
CH-SH
Art. 63 Justizgesetz (JG) - Sachverständige
Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Art. 63 JG · Sachverständige
1. Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
2. Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfahren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.