Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 63 Justizgesetz (JG) - Sachverständige

Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 63 JG · Sachverständige

1. Wer im Kanton Schaffhausen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angestellt ist und über die erforderliche Sachkunde verfügt, darf die Ernennung zur oder zum Sachverständigen nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

2. Sachverständigen werden auf Antrag die Entscheide der Verfahren mitgeteilt, an denen sie beteiligt waren.

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