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173.200 JG CH-SH

Art. 60 Justizgesetz (JG) - Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren

Weitere Rechtspflegebehörden - Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen
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Art. 60 JG · Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, drei Ersatzmitgliedern und dem juristischen Sekretariat. In der Aufsichtsbehörde sind Gerichte und Anwaltschaft vertreten.

2. Die Aufsichtsbehörde

a) führt das kantonale Anwaltsregister und die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA mit einer Geschäftsadresse im Kanton Schaffhausen, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gericht vertreten dürfen, und trifft die hiefür erforderlichen Entscheide

b) entscheidet über die Zulassung zur Anwaltsprüfung, führt diese durch und erteilt oder verweigert das Anwaltspatent

c) entzieht das Anwaltspatent und entscheidet über dessen Wiedererteilung

d) entscheidet über die Zulassung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Eignungsprüfung oder zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten und führt diese durch

e) übt die Aufsicht über die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte aus

f) entscheidet über Gesuche um Entbindung der Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis

3. Die Aufsichtsbehörde kann untergeordnete Geschäfte an das Präsidium, einzelne Mitglieder oder das Sekretariat delegieren.

4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 9 ff. des Anwaltsgesetzes und sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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