173.200
JG
CH-SH
Art. 6 Justizgesetz (JG) - Aufsicht
Allgemeines
Art. 6 JG · Aufsicht
1. Dem Obergericht obliegt die Aufsicht über das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen, die weiteren Rechtspflegebehörden gemäss Kapitel 6 dieses Gesetzes sowie die Betreibungsämter und das Konkursamt.
2. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft.
3. Das Obergericht und der Regierungsrat überwachen die Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden. Sie erstatten hierüber dem Kantonsrat als Oberaufsichtsbehörde Bericht. Das Obergericht orientiert den Kantonsrat in seinem Amtsbericht auch über seine eigene Tätigkeit.
4. Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrats. Sie erstattet ihm über ihre Geschäftsführung Bericht.