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173.200 JG CH-SH

Art. 59 Justizgesetz (JG) - Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren

Weitere Rechtspflegebehörden - Schätzungskommission für Wildschäden
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Art. 59 JG · Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren

1. Die kantonale Schätzungskommission für Wildschäden besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

2. Die Kanzlei des Kantonsgerichts führt das Sekretariat der Kommission.

3. Die Kommission entscheidet über die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaften und des Kantons gemäss Art. 28 und Art. 29 des kantonalen Jagdgesetzes.

4. Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung. Bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.00 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident allein.

5. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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