Art. 58 Justizgesetz (JG) - Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 58 JG · Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren
1. Die kantonale Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, fünf weiteren Mitgliedern und dem juristischen Sekretariat.
2. Die Kommission behandelt
a) als Schätzungskommission Forderungen und Begehren, die gestützt auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes oder anderer auf das Enteignungsgesetz bezugnehmender Erlasse gestellt werden
b) Rekurse gegen Entscheide der Gebäudeversicherung
c) Rekurse gegen Entscheide der kantonalen Feuerpolizei
3. Die Kommission entscheidet in Dreierbesetzung.
4. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff., für die Kosten- und Entschädigungsfolge nach Art. 27 und Art. 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In Enteignungssachen sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des Enteignungsgesetzes ergänzend anwendbar.