173.200
JG
CH-SH
Art. 57 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeit und Verfahren
Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung
Art. 57 JG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung behandelt Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen erstinstanzliche Verwaltungsentscheide des Obergerichts sowie andere verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel gegen Anordnungen des Obergerichts.
2. Das Präsidium oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Kommission entscheidet über strittige Ausstandsgesuche gegen Mitglieder, Ersatzmitglieder oder das juristische Sekretariat der Kommission.
3. Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.