173.200
JG
CH-SH
Art. 56 Justizgesetz (JG) - Organisation
Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung
Art. 56 JG · Organisation
1. Die kantonale Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, drei Ersatzmitgliedern und dem juristischen Sekretariat.
2. Die Mitglieder der Kommission werden bei Bedarf für den Rest der Amtsdauer gewählt.