Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 56 Justizgesetz (JG) - Organisation

Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung
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Art. 56 JG · Organisation

1. Die kantonale Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, drei Ersatzmitgliedern und dem juristischen Sekretariat.

2. Die Mitglieder der Kommission werden bei Bedarf für den Rest der Amtsdauer gewählt.

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