173.200
JG
CH-SH
Art. 52 Justizgesetz (JG) - Kanzlei
Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 52 JG · Kanzlei
1. Das Kantonsgericht und das Obergericht haben je eine eigene Gerichtskanzlei mit dem erforderlichen administrativen Personal.
2. Die Gerichte beauftragen eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber der jeweiligen Instanz mit der Leitung der Gerichtskanzlei und bezeichnen eine Stellvertretung.