Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 52 Justizgesetz (JG) - Kanzlei

Gerichte - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 52 JG · Kanzlei

1. Das Kantonsgericht und das Obergericht haben je eine eigene Gerichtskanzlei mit dem erforderlichen administrativen Personal.

2. Die Gerichte beauftragen eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber der jeweiligen Instanz mit der Leitung der Gerichtskanzlei und bezeichnen eine Stellvertretung.

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