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173.200 JG CH-SH

Art. 5 Justizgesetz (JG) - Inpflichtnahme

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Art. 5 JG · Inpflichtnahme

1. Bei Antritt des Amts haben das Amtsgelübde abzulegen

a) die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts, des Kantonsgerichts und der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung sowie die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt vor dem Kantonsrat

b) die weiteren Mitglieder der Gerichte und der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung vor der jeweiligen Präsidentin oder dem Präsidenten

c) die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt

d) die Mitglieder der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen und der weiteren Rechtspflegebehörden gemäss Kapitel 6 dieses Gesetzes, die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie die Konkursbeamtin oder der Konkursbeamte vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts

2. Der Person, die das Gelübde zu leisten hat, wird folgende Formel vorgelesen: «Sie geloben, Ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu führen, dabei die Verfassung und die Gesetze zu beachten und nicht die Person, sondern die Sache im Auge zu haben.» Das Gelübde wird durch Sprechen der Worte «ich gelobe es» geleistet.

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