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173.200 JG CH-SH

Art. 47 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeitskonflikte

Gerichte - Obergericht - Verwaltungsrechtspflege
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Art. 47 JG · Zuständigkeitskonflikte

1. Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anrufung durch eine betroffene Behörde über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden.

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