173.200
JG
CH-SH
Art. 45 Justizgesetz (JG) - Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Gerichte - Obergericht - Verwaltungsrechtspflege
Art. 45 JG · Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
1. Ein Mitglied des Obergerichts führt den Vorsitz des kantonalen Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen.
2. Es setzt den Parteien Frist zur Ernennung einer Vertretung an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber.