Art. 44 Justizgesetz (JG) - Klagen und Rechtsmittel
Art. 44 JG · Klagen und Rechtsmittel
1. Das Obergericht behandelt Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
a) letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden
b) verwaltungsrechtliche Entscheide der ihm unterstellten Rechtspflegebehörden
c) letztinstanzliche Entscheide anerkannter Kirchen
d) Entscheide des Kantonsrats, soweit das Bundesrecht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt
2. Das Obergericht behandelt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden und Klagen auf dem gesamten Gebiet des eidgenössischen und kantonalen Sozialversicherungsrechts sowie der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
3. Das Obergericht behandelt als kantonale Steuerrekursbehörde Rekurse und Beschwerden auf dem Gebiet der direkten Steuern von Bund und Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften.
4. Das Obergericht beurteilt Verwaltungssachen, bei denen das Bundesrecht eine einzige kantonale richterliche Behörde vorschreibt, wie Beschwerden über die Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz.
5. Weitere Aufgaben des Obergerichts als Verwaltungsgericht aufgrund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.