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173.200 JG CH-SH

Art. 43 Justizgesetz (JG) - Rechtsmittel

Gerichte - Obergericht - Strafrechtspflege
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Art. 43 JG · Rechtsmittel

1. Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen.

2. Es entscheidet durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter

a) als Berufungsgericht, wenn nur Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen von höchstens Fr. 5'000.00 streitig sind, wobei die Parteien die Behandlung durch eine Kammer verlangen können

b) als Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen, in Rechtshilfesachen und in den vom Bundesrecht vorgegebenen Fällen

3. Die übrigen Fälle beurteilt es in Kammern.

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