Art. 41 Justizgesetz (JG) - Rechtsmittelinstanz
Art. 41 JG · Rechtsmittelinstanz
1. Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivilrechtspflege (einschliesslich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht).
2. Im summarischen Verfahren werden die Rechtsmittel von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter behandelt. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen.
3. Über ein Revisionsgesuch entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter, wenn schon der frühere Entscheid von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt worden ist.
4. Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern.
5. Ist in der Hauptsache eine Kammer zuständig, so entscheidet die oder der Vorsitzende über die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung oder den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids und ordnet nötigenfalls sichernde Massnahmen oder eine Sicherheitsleistung an.