173.200
JG
CH-SH
Art. 40 Justizgesetz (JG) - Einzige Instanz
Gerichte - Obergericht - Zivilrechtspflege
Art. 40 JG · Einzige Instanz
1. Das Obergericht beurteilt die zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.
2. Sind diese Fälle im summarischen Verfahren zu beurteilen, so ist für die Behandlung eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter zuständig. Jede Partei kann die Behandlung durch eine Kammer verlangen.
3. Die übrigen Fälle beurteilt das Obergericht in Kammern.