173.200
JG
CH-SH
Art. 4 Justizgesetz (JG) - Anstellungen
Allgemeines
Art. 4 JG · Anstellungen
1. Das Obergericht und das Kantonsgericht stellen ihre juristischen und administrativen Mitarbeitenden an.
2. Das Obergericht stellt die erforderlichen zusätzlichen Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörden in Zivilsachen, der weiteren Rechtspflegebehörden gemäss Kapitel 6 dieses Gesetzes sowie der Betreibungsämter und des Konkursamts an. Es kann die Anstellungsbefugnis delegieren.
3. Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung stellt das juristische Sekretariat und die erforderlichen Mitarbeitenden der Kommission an.