Art. 39 Justizgesetz (JG) - Konstituierung
Art. 39 JG · Konstituierung
1. Das Obergericht organisiert sich selbst.
2. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Obergericht und die gesamte Justiz nach aussen, besorgt die Geschäftsleitung des Obergerichts und steht dem Gesamtgericht vor.
3. Das Obergericht spricht Recht in Kammern mit Dreierbesetzung sowie durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter. Auf Antrag der Einzelrichterin oder des Einzelrichters bzw. der Kammer, welche für die Beurteilung zuständig wäre, können Rechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite vom Gesamtgericht beurteilt werden.
4. Das Gesamtgericht behandelt Gesuche um Überprüfung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (abstrakte Normenkontrolle). Dabei beurteilt es auch Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die zusammen mit dem Normenkontrollgesuch zur gleichen Sache erhoben werden.
5. Dem Gesamtgericht obliegen die Verwaltungsgeschäfte, insbesondere
a) die Wahlen und weiteren personalrechtlichen Entscheide
b) die Angelegenheiten, welche die Organisation und Verwaltung der Gerichte und der unterstellten Behörden betreffen
c) die allgemeine Aufsicht über die unterstellten Gerichte und weiteren Behörden mit Ausnahme der Beschwerdefälle
d) die Anordnung und Durchführung von Verfahren zur Sicherstellung des Aufgabenvollzugs
e) der Erlass von Verordnungen und Weisungen
6. Das Gesamtgericht ist bei der Behandlung von Verwaltungsgeschäften beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Gerichtsmitglieder mitwirkt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
7. Das Gesamtgericht kann zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften eine Kommission einsetzen und bestimmte Geschäfte einem Mitglied übertragen.