173.200
JG
CH-SH
Art. 38 Justizgesetz (JG) - Zusammensetzung
Gerichte - Obergericht - Organisation
Art. 38 JG · Zusammensetzung
1. Das Obergericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und drei bis fünf weiteren Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern.
2. Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die Stellenprozente des Gesamtgerichts fest.