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173.200 JG CH-SH

Art. 37 Justizgesetz (JG) - Polizeiliche Zwangsmassnahmen

Gerichte - Kantonsgericht - Verwaltungsrechtspflege
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Art. 37 JG · Polizeiliche Zwangsmassnahmen

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist die richterliche Behörde zur Überprüfung polizeilicher Zwangsmassnahmen, wenn die Spezialgesetzgebung die direkte Anrufung einer richterlichen Behörde vorsieht.

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