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173.200 JG CH-SH

Art. 36 Justizgesetz (JG) - Ausländerrecht

Gerichte - Kantonsgericht - Verwaltungsrechtspflege
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Art. 36 JG · Ausländerrecht

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist die richterliche Behörde gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer.

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