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173.200 JG CH-SH

Art. 35 Justizgesetz (JG) - Zwangsmassnahmen

Gerichte - Kantonsgericht - Strafrechtspflege
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Art. 35 JG · Zwangsmassnahmen

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist Zwangsmassnahmengericht in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen.

2. Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständiges Gericht zur Leitung der Aussonderung von Informationen gemäss Art. 271 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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