173.200
JG
CH-SH
Art. 34 Justizgesetz (JG) - Jugendstrafsachen
Gerichte - Kantonsgericht - Strafrechtspflege
Art. 34 JG · Jugendstrafsachen
1. Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
2. Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben, beurteilt die oder der Vorsitzende.