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173.200 JG CH-SH

Art. 34 Justizgesetz (JG) - Jugendstrafsachen

Gerichte - Kantonsgericht - Strafrechtspflege
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Art. 34 JG · Jugendstrafsachen

1. Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.

2. Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben, beurteilt die oder der Vorsitzende.

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