173.200
JG
CH-SH
Art. 33 Justizgesetz (JG) - Allgemeine Zuständigkeit
Gerichte - Kantonsgericht - Strafrechtspflege
Art. 33 JG · Allgemeine Zuständigkeit
1. Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen.
2. Es beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter
a) Übertretungen
b) Verbrechen und Vergehen, soweit nicht gemäss Abs. 3 eine Kammer zuständig ist
3. Es beurteilt in Kammern folgende Verbrechen und Vergehen
a) Tötungsdelikte
b) Straftaten, bei denen nach den Umständen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen, eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 StGB, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr oder eine Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen in Frage steht