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173.200 JG CH-SH

Art. 32 Justizgesetz (JG) - Rechtshilfe

Gerichte - Kantonsgericht - Zivilrechtspflege
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Art. 32 JG · Rechtshilfe

1. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts leistet unter Vorbehalt anderer Regelung nationale und internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

2. Sie oder er kann die Besorgung der Rechtshilfeersuchen, einschliesslich der Einvernahme von Personen, unter ihrer oder seiner Verantwortung einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen.

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