Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 30 Justizgesetz (JG) - Ausstand

Gerichte - Kantonsgericht - Zivilrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 JG · Ausstand

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts oder im Hinderungsfall deren Stellvertretung entscheidet über strittige Ausstandsgesuche gegen

a) die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts in Zivilverfahren

b) die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Schlichtungsbehörde in Zivilsachen

← Art. 29 JG Justizgesetz (JG) - Geltungsbereich Art. 31 JG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →