173.200
JG
CH-SH
Art. 30 Justizgesetz (JG) - Ausstand
Gerichte - Kantonsgericht - Zivilrechtspflege
Art. 30 JG · Ausstand
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts oder im Hinderungsfall deren Stellvertretung entscheidet über strittige Ausstandsgesuche gegen
a) die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts in Zivilverfahren
b) die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Schlichtungsbehörde in Zivilsachen