173.200
JG
CH-SH
Art. 3 Justizgesetz (JG) - Wahlvorbereitung
Allgemeines
Art. 3 JG · Wahlvorbereitung
1. Dem Kantonsrat obliegende Wahlen bereitet die Wahlvorbereitungskommission vor. Sie steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Justizkommission und setzt sich aus folgenden Personen zusammen
a) Mitglieder der Justizkommission
b) Vorsteherin oder Vorsteher des zuständigen Departements
c) Vertretung des Obergerichts
d) Vertretung des Kantonsgerichts
e) Vertretung der Staatsanwaltschaft
f) Vertretung der Schaffhauser Anwaltskammer
2. Sie unterbreitet dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Die Mitglieder der Justizkommission sind stimmberechtigt.