Art. 29 Justizgesetz (JG) - Zuständigkeit
Art. 29 JG · Zuständigkeit
1. Das Kantonsgericht beurteilt durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter
a) familienrechtliche Verfahren
b) Fälle, die im vereinfachten und im summarischen Verfahren zu behandeln sind
c) im summarischen Verfahren folgende weitere nichtstreitige Angelegenheiten
1. Hinterlegung von Zahlungen durch den Grundpfandschuldner (Art. 861 Abs. 2 ZGB)
2. Anordnung der Untersuchung des Tiers bei Mängelrügen (Art. 202 Abs. 1 OR)
3. Feststellung des Tatbestands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen (Art. 204 Abs. 2 und Abs. 3 OR)
4. Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf bei Bemängelung übersandter Kommissionsgüter (Art. 427 Abs. 1 und Abs. 3 OR)
5. Anordnung der Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR)
6. Feststellung des Zustands und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgütern bei Ablieferungshindernissen (Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR)
7. Anordnung der Hinterlegung und des Verkaufs von Frachtgütern in Streitfällen (Art. 453 Abs. 1 OR)
d) die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden
e) Revisionsgesuche, wenn schon der frühere Entscheid von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter beurteilt worden ist
2. Die übrigen Zivilfälle beurteilt das Kantonsgericht in Kammern. Diese behandeln ungeachtet des Streitwerts auch Klagen, die ihnen wegen des sachlichen Zusammenhangs mit bei ihnen hängigen Klagen überwiesen werden.