Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.200 JG CH-SH

Art. 23 Justizgesetz (JG) - Abteilungsleitung

Polizei - Staatsanwaltschaft - Abteilungsleitung
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Art. 23 JG · Abteilungsleitung

1. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für

a) die Geschäftszuteilung

b) die Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals

c) die Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht

2. Sie führen im Übrigen eigene Fälle.

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