173.200
JG
CH-SH
Art. 23 Justizgesetz (JG) - Abteilungsleitung
Polizei - Staatsanwaltschaft - Abteilungsleitung
Art. 23 JG · Abteilungsleitung
1. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für
a) die Geschäftszuteilung
b) die Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals
c) die Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht
2. Sie führen im Übrigen eigene Fälle.