173.200
JG
CH-SH
Art. 22 Justizgesetz (JG) - Geschäftsleitung
Polizei - Staatsanwaltschaft - Geschäftsleitung
Art. 22 JG · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist für die einheitliche fachliche Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Sie sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton und unterstützt die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der Leitung der Staatsanwaltschaft.
2. Zu diesem Zweck erlässt sie allgemeine Weisungen.