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173.200 JG CH-SH

Art. 21 Justizgesetz (JG) - Fallbezogene Aufgaben

Polizei - Staatsanwaltschaft - Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt
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Art. 21 JG · Fallbezogene Aufgaben

1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt

a) überwacht die Fälle der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und hat gegenüber den Verfahrensleiterinnen und Verfahrensleitern ein fallbezogenes Weisungsrecht

b) vertritt die Anklage vor Bundesgericht, wobei die Anklagevertretung delegiert werden kann

c) vertritt in Absprache mit den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Einzelfällen auch die Anklage vor Kantonsgericht und Obergericht

d) hat in allen Fällen das Recht, die Berufung anzumelden, die schriftliche Berufungserklärung einzureichen sowie die Beschwerde ans Obergericht und ans Bundesgericht zu erheben

e) trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

f) führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Gerichten

g) entscheidet innerkantonale Zuständigkeitskonflikte im Bereich der Strafverfolgung

2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt im Übrigen eigene Fälle.

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