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173.200 JG CH-SH

Art. 2 Justizgesetz (JG) - Wahlen

Allgemeines
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Art. 2 JG · Wahlen

1. Der Kantonsrat wählt

a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Obergerichts und des Kantonsgerichts

b) die Friedensrichterinnen und Friedensrichter

c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung

d) die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt sowie die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

e) * die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

2. Das Obergericht wählt

a) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der besonderen Schlichtungsbehörden in Zivilsachen

b) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder der weiteren Rechtspflegebehörden gemäss Kapitel 6 dieses Gesetzes

c) die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten sowie die Konkursbeamtin oder den Konkursbeamten

d) * die administrative Leiterin oder den administrativen Leiter des Friedensrichteramtes

3. Kann ein Gericht oder eine andere Behörde wegen Ausstands oder anderer Hinderungsgründe nicht genügend besetzt werden, so bezeichnet die Wahlbehörde die erforderlichen ausserordentlichen Mitglieder. Ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ernennt der Regierungsrat, ausserordentliche Friedensrichterinnen oder Friedensrichter das Obergericht.

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