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173.200 JG CH-SH

Art. 19 Justizgesetz (JG) - Jugendanwaltschaft

Polizei - Staatsanwaltschaft - Aufgaben und Aufbau
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Art. 19 JG · Jugendanwaltschaft

1. Die Jugendanwaltschaft führt die Fälle nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

2. Übertretungen nach kantonalem und kommunalem Recht, die durch Jugendliche begangen wurden, werden von den Verwaltungsbehörden verfolgt und beurteilt. Die Verwaltungsbehörde kann den Fall der Jugendanwaltschaft überweisen.

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