173.200
JG
CH-SH
Art. 16 Justizgesetz (JG) - Aufbau
Polizei - Staatsanwaltschaft - Aufgaben und Aufbau
Art. 16 JG · Aufbau
1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt, der Allgemeinen Abteilung, der Verkehrsabteilung, der Abteilung Jugendanwaltschaft sowie aus dem Fach- und Kanzleipersonal.
2. Jeder Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor. Der Regierungsrat bestimmt diese aus den Reihen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
3. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bilden zusammen die Geschäftsleitung.
4. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bestimmt aus den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ihre oder seine Stellvertretung.