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173.200 JG CH-SH

Art. 13 Justizgesetz (JG) - Polizeiorgane

Polizei
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Art. 13 JG · Polizeiorgane

1. Die polizeilichen Aufgaben im Dienst der Strafrechtspflege werden in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.

2. Die übrigen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden haben nur auf ihrem besonderen Tätigkeitsgebiet polizeiliche Strafverfolgungsbefugnisse gemäss gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften. Sie sind verpflichtet, die Schaffhauser Polizei und die Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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